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09.11.2020

Bundesrat beschließt HOAI-Novelle

Reaktionen von Kammern und Verbänden


Viel Spielraum gab es nicht bei der Anpassung der HOAI nach dem EuGH-Urteil. Die Novelle der Honorarordnung, die nach Vorlage der Bundesregierung am vergangenen Freitag im Bundesrat beschlossen wurde, sieht statt fester Vorgaben in Zukunft nur noch Orientierungswerte vor. Die nehmen sich zwar die bisherigen Honorartafeln als Grundlage, unterliegen aber keiner Verbindlichkeit. In diesem Sinne komme es nun auf alle Baubeteiligten an, einen Dumpingwettbewerb mit unangemessen niedrigen Angeboten zu verhindern. Das hofft beispielsweise der BDB in seiner Presseerklärung zur Novelle.

Die Kammern sehen das Ergebnis etwas positiver – zumindest sei die Honorarordnung nicht, wie von der EU-Kommission gewünscht, vollkommen abgeschafft worden. Hervorgehoben wird, dass die HOAI auch in Zukunft einen verlässlichen Rahmen für die Kalkulation von Honoraren vorgibt – nicht zuletzt auch für öffentliche Bauherren. Allerdings bemängelt man, dass die Angemessenheit der Honorare entsprechend des Architektenleistungsgesetzes nicht stärker hervorgehoben werden konnte. Zudem hätte man sich klare Aussagen dahingehend gewünscht, dass die Honorare auch in Zukunft adäquat sein müssen. In Kraft treten wird die Novelle zum 1. Januar 2021. Auswirkungen für alle Verträge, die seit dem Gerichtsurteil 2019 geschlossen wurden, sind durch die Neuregelung ausgeschlossen – über sie entscheiden wiederum die Gerichte.

Für Architektinnen und Architekten folgen aus der Novelle einige konkrete Konsequenzen. So reicht in Zukunft die einfache Textform – beispielsweise per Email – für eine verpflichtende Honorarvereinbarung. Auch hat diese nicht mehr direkt bei Auftragserteilung zu erfolgen. Bei Verbraucher-Bauherren gilt außerdem eine Hinweispflicht, dass auch HOAI-abweichende Honorare vereinbart werden können. Weitere wichtige HOAI-Reformthemen – man denke an Klimawandel, Wohnungsmangel und Fragen der Qualitätssicherung – bleiben in der Novelle jedoch unberücksichtigt, wie Markus Müller von der baden-württembergischen Kammer sinngemäß anmerkt. Hier sei eine zeitnahe Modernisierung der HOAI notwendig.

Mit der Novelle kommt ein mehrjähriger Prozess zum Ende, der von vielen Planerinnen und Planern als Niederlage gegenüber einer ungerechtfertigten Liberalisierungsagenda der Europäischen Union wahrgenommen wurde. Der Nachweis, dass es auch bei der HOAI um den Schutz von höherrangigen Gütern gehe, was ein verbindliches Honorarrecht erlaubt hätte, gelang aus Sicht der Richter*innen des Europäischen Gerichtshofes nicht. Gleichzeitig ist aber eine künftige Neuformulierung der Rechtsgrundlagen, die wieder einen verbindlichen Rahmen schaffen, nicht endgültig ausgeschlossen, wie Kammer-Präsidentin Barbara Ettinger-Brinckmann Anfang des Jahres im großen BauNetz-Interview anmerkte. Gelänge es beispielsweise, Planungsleistungen als Vorbehaltsaufgaben zu etablieren, die aufgrund ihrer hohen Verantwortung nur von bestimmtem Berufsgruppen durchzuführen sind, könnte dies durchaus auch mit EU-Recht konform sein. (sb)


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Korrekturen nicht nur am Plan, sondern auch an der Honorarordnung: Die HOAI-Novelle gilt ab 1. Januar 2021. Foto: Sven Mielke / Unsplash

Korrekturen nicht nur am Plan, sondern auch an der Honorarordnung: Die HOAI-Novelle gilt ab 1. Januar 2021. Foto: Sven Mielke / Unsplash


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