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10.03.1997
Baudenkmal ohne „künstlerische Bedeutung“
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über das Bikini-Haus in Berlin
Das Bikini-Haus am Berliner Zoologischen Garten (Architekten: Schwebes und Schoszberger) steht zu Recht unter Denkmalschutz. Dies entschied der Zweite Senat des Berliner Oberverwaltungsgerichts am Freitag, den 8. März 1997. Das bauliche Ensemble aus Bikini-Haus, Hochhaus am Zoo, Zoo-Palast, einer Hochgarage und dem sogenannten Hutmacherhochhaus sei als Zeugnis der Geschichte der fünfziger Jahre anzusehen, hieß es in der Urteilsbegründung. Mit dem Urteil wurde der 10jährige Streit zwischen der „Zentrum am Zoo Geschäftsbauten AG“ und der Denkmalschutzbehörde beendet. Hans Kollhoffs Planung für Erweiterungsbauten und ein Hotelhochhaus der Zentrum am Zoo AG hatten in diesem Jahr zu neuen Diskussionen zwischen dem Denkmalamt, der Zentrum am Zoo AG und dem Zoo geführt. Die Gebäude dürfen nun zwar nicht abgerissen werden; da die Richter ihnen jedoch weder künstlerische noch wissenschaftliche Bedeutung zuschrieben, werden die Vorschriften der Denkmalschutzbehörde für Umbauten weniger einengend sein. Gottfried Kupsch erklärte als Vertreter der Zentrum am Zoo AG, seine Gesellschaft werde jetzt „Bauanträge stellen und dann sehen, was passiert.“
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