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https://www.baunetz.de/meldungen/Meldungen-Gesetzentwurf_beschlossen_und_finale_Leitlinien_der_Bundesregierung_9642735.html

06.11.2024

Gebäudetyp E durchs Kabinett

Gesetzentwurf beschlossen und finale Leitlinien der Bundesregierung


Mit dieser Nachricht hat die Fachwelt bereits im Sommer gerechnet, als das Bundesjustizministerium den Gesetzentwurf und das Bundesbauministerium erstmals Leitlinien und Prozessempfehlungen auf den Weg brachten. Nun hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für das „Gebäudetyp-E-Gesetz“ beschlossen.

Mit dem neuen Planungsansatz soll einfaches Bauen wieder rechtssicher möglich werden. Ziel der Initiative, die aus Bayern kam und über die Kammern zuletzt die höchste Entscheidungsebene erreichte, ist es, von den anerkannten Regeln der Technik abweichen zu dürfen, sofern selbstverständliche Schutzziele für das Bauwerk nicht beeinträchtigt sind. Dadurch soll das Bauen wieder einfacher, kostengünstiger und innovativer werden, so die Hoffnung in Zeiten von Wohnungskrise, Baustoffknappheit und Klimawandel. Auch Umbauten sollen dadurch befähigt werden, was derzeit noch an überzogenen Standards scheitert.

„Gebäudetyp E steht nicht nur für einfach und experimentell, sondern auch für entbürokratisiert,“ verspricht Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz (SPD) und ergänzt: „Das ist eine große Erleichterung für Architekten, Planer, Bauträger und Bauherren.“ Letztere sind insofern wichtig, als dass ihr Mut und Pragmatismus an dieser Stelle ebenso gefragt sein wird. Letztendlich müssen Planende und fachkundige Bauherren die Beschaffenheit eines Gebäudes hinsichtlich eines vereinfachten und standardabweichenden Ergebnisses gemeinsam vereinbaren. Hierfür liefert nun das Bundesbauministerium finalisierte „Leitlinien und Prozessempfehlungen,“ die sie zum Download zur Verfügung stellt.

Der Gesetzentwurf zur Vertragsrechtsänderung im BGB sieht unter anderem vor, dass „bestimmte technische Normen und Regeln, wie zum Beispiel solche, die ausschließlich Komfort- oder Ausstattungsmerkmale betreffen, ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Gegenstand der Leistungspflicht sind,“ sowie dass „eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Sachmangel anzusehen ist.“ Eine überfällige und wichtige Unterstützung. Im nächsten Schritt wird der Gesetztentwurf im Bundestag beraten. (sab)


Zum Thema:

Ausführlich haben wir uns mit dem Gebäudetyp-e in der Baunetzwoche#642 beschäftigt.


Kommentare:
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