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Gewährleistungshaftung des Architekten: 10 Jahre nach Baufertigstellung (s. aber unter Weiteres)

Die i. d. R. 5-jährige Frist für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Architekten beginnt mit der Abnahme des Architektenwerks. Ist dem Architekten auch die Leistungsphase 9 übertragen, so findet eine Abnahme erst mit Ablauf der Gewährleistungsfristen gegen die Bauunternehmer, oftmals erst 5 Jahre nach Baufertigstellung, statt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.

Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 10.02.1994 - VII ZR 20/93; BauR 1994, 392)
Ein Architekt übernahm im Rahmen des Umbaus eines Postamts zu einem Jugendzentrum die Leistungsphasen 5 bis 9. Die Umbauarbeiten wurden im Dezember 1982 von der Bauherrin abgenommen. Ende 1984 legte der Architekt seine Schlußrechnung vor und erhielt - bis auf einen kleinen Abzug - sein Resthonorar. Zwischenzeitlich hatte sich ein Mangel am Bauwerk herausgestellt. Die Bauherrin nahm zunächst den Bauunternehmer in Anspruch, erhob dann aber, als die Zwangsvollstreckung gegen den Bauunternehmer ergebnislos verlief, Ende 1991 Klage gegen den Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung. Der Architekt erhebt die Verjährungseinrede; die 5-jährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gegen ihn habe jedenfalls 1984 mit Schlußrechnungslegung und Resthonorarzahlung zu laufen begonnen.

Der BGH folgt der Argumentation des Architekten nicht. Vorliegend habe der Architekt eine werkvertragliche Pflicht in Bezug auf die Errichtung eines Bauwerkes verletzt; entsprechend betrage die Gewährleistungsfrist gemäß § 638 BGB [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] 5 Jahre. Die Verjährungsfrist beginne mit der Abnahme des Architektenwerks (nicht des Bauwerks) zu laufen. Der BGH geht schließlich davon aus, daß das Architektenwerk jedenfalls bis November 1987 nicht abgenommen worden sei. Denn dem Architekten sei vorliegend die Leistungsphase 9 übertragen worden. Im Rahmen der Leistungsphase 9 habe der Architekt Leistungen bis zum Ablauf der Gewährleistungsansprüche gegen die Bauunternehmer (längstens jedoch 5 Jahre) zu erbringen. Hier sei das Bauwerk im Dezember 1982 fertiggestellt worden, die 5-jährigen Gewährleistungsansprüche gegen die Bauunternehmer liefen also bis November 1987. Erst im November 1987 began also die 5-jährige Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten an zu laufen.
Hinweis
Im Hinblick auf das zum 01.01.2002 in Kraft getretene neue Recht [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002] ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil und die folgenden Ausführungen grds. ihre Gültigkeit infolge der Rechtsänderung nicht verloren haben.

Das obige Urteil bestätigt die ganz herrschende Ansicht, daß - wenn dem Architekten die Leistungsphase 9 übertragen wurde - die Gewährleistungsansprüche gegen ihn erst mit Ablauf der Gewährleistungsansprüche gegen die Unternehmer (gemäß § 15 II 9 HOAI "längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren") beginnen. Danach verjähren die Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten i. d. R. erst 7 bis 10 Jahre nach Baufertigstellung. Darüberhinaus verschiebt sich die Fälligkeit seines Honoraranspruchs in dem gleichen Zeitraum. Daher ist es dem Architekten dringlich zu raten, den Bauherrn zu einer Teilabnahme nach Leistungsphase 8 zu verpflichten. Dies soll nach umstrittener Ansicht auch im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich sein (Vorsicht: die im Einheitsarchitektenvertrag insoweit befindliche Klausel ist unklar formuliert, da sie den Bauherrn nicht ausdrücklich zu einer Teilabnahme verpflichtet, sondern nur den Zeitpunkt der Fälligkeit festlegt). Findet eine Teilabnahme nach Leistungsphase 8 statt, so beginnen die Gewährleistungsansprüche bezüglich von Mängeln, die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 betreffen, ab diesem Zeitpunkt an zu laufen. Ebenso ist der Architekt berechtigt, nach Teilabnahme eine Teilschlußrechnung für die Leistungsphasen 1 bis 8 zu stellen und so die Fälligkeit seines Honoraranspruchs herbeizuführen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck