https://www.baunetz.de/recht/Dipl.-Ing._fuer_Architektur_Erlaubter_Begriff_fuer_Ingenieur_ohne_Mitgliedschaft_in_der_Architektenkammer__44492.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mitmachen statt meckern
Engagierte Debatten 2024
Wie eine gut sortierte Bücherei
BauNetz WOCHEN des Jahres
Aus allen Perspektiven
Highlights der Redaktion Wissen
Umbau ist das einzig Wahre
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Ressource im Fokus
Best-of CAMPUS 2024
Genossenschaftliche Passage in Düsseldorf
Wohnbauten von Stefan Forster
Stampflehm im Gewerbepark
Firmencampus für Weleda in Schwäbisch Gmünd
Dipl.-Ing. für Architektur: Erlaubter Begriff für Ingenieur ohne Mitgliedschaft in der Architektenkammer?
Ein Ingenieur ist nicht gehindert, auf seinem Briefbogen als "Diplom-Ingenieur (TU) für Architektur und Stadtbau" zu firmieren, auch wenn er nicht Mitglied der Architektenkammer ist.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 13.05.2004 - 4 U 140/03 -; BGH Beschluss vom 27.01.2005 – 1 ZR 113/04 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Ein ehemaliger Absolvent der TU in C., Studienrichtung Architektur mit Schwerpunkt Architektur und Städtebau arbeitet als Ingenieur ohne Eintragung in die Architektenliste. Er firmiert "Diplom-Ingenieur (TU) für Architektur und Stadtbau". Die zuständige Architektenkammer klagt auf Unterlassung.
Vor dem Oberlandesgericht Hamm hat die Architektenkammer keinen Erfolg. Der Ingenieur verstoße mit der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung nicht gegen § 2 Abs. 2 BauKaG NW, wonach Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 "Architekt oder mit ähnlichen Bezeichnungen" nur verwenden darf, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
Der Ingenieur verwende weder eine Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung Architekt noch eine solche mit ähnlichen Bezeichnungen. Er benutze lediglich das Wort "Architektur". Dabei handele es sich nicht um eine Wortverbindung mit dem Begriff "Architekt". Architektur habe eine eigenständige Bedeutung, nämlich die der Baukunst. Der Ingenieur mache zu dem durch die Verwendung des Wortes "für" deutlich, dass er lediglich auf seine akademische Qualifikation und sein Tätigkeitsfeld hinweist, sich aber damit nicht die Berufsbezeichnung "Architekt" anmaßt. Mit dem Hinweis auf das Tätigkeitsfeld, für das er seinen akademischen Grad erworben hat, erwecke der Beklagte auch nicht den Eindruck, der akademische Grad laute insgesamt "Diplom Ingenieur TU für Architektur und Städtebau".
(nach OLG Hamm , Urt. v. 13.05.2004 - 4 U 140/03 -; BGH Beschluss vom 27.01.2005 – 1 ZR 113/04 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Ein ehemaliger Absolvent der TU in C., Studienrichtung Architektur mit Schwerpunkt Architektur und Städtebau arbeitet als Ingenieur ohne Eintragung in die Architektenliste. Er firmiert "Diplom-Ingenieur (TU) für Architektur und Stadtbau". Die zuständige Architektenkammer klagt auf Unterlassung.
Vor dem Oberlandesgericht Hamm hat die Architektenkammer keinen Erfolg. Der Ingenieur verstoße mit der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung nicht gegen § 2 Abs. 2 BauKaG NW, wonach Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 "Architekt oder mit ähnlichen Bezeichnungen" nur verwenden darf, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
Der Ingenieur verwende weder eine Wortverbindung mit der Berufsbezeichnung Architekt noch eine solche mit ähnlichen Bezeichnungen. Er benutze lediglich das Wort "Architektur". Dabei handele es sich nicht um eine Wortverbindung mit dem Begriff "Architekt". Architektur habe eine eigenständige Bedeutung, nämlich die der Baukunst. Der Ingenieur mache zu dem durch die Verwendung des Wortes "für" deutlich, dass er lediglich auf seine akademische Qualifikation und sein Tätigkeitsfeld hinweist, sich aber damit nicht die Berufsbezeichnung "Architekt" anmaßt. Mit dem Hinweis auf das Tätigkeitsfeld, für das er seinen akademischen Grad erworben hat, erwecke der Beklagte auch nicht den Eindruck, der akademische Grad laute insgesamt "Diplom Ingenieur TU für Architektur und Städtebau".
Hinweis
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Da die besprochene Frage eine der landesgesetzlichen Berufsgesetzgebung ist und die entsprechenden Urteile der Oberlandesgerichte unterschiedlich ausfielen (vgl. auch Berufs- u. Standesrecht / .. / Dipl.-Ing. Archt.), erscheint die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH als Hinweis auf seine Ansicht zu dem Thema. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren häufig eine zu enge Auslegungen der landesrechtlichen Berufsgesetzgebung für verfassungswidrig erklärt hat, ist nach Ansicht des Verfassers zu erwarten, dass sich die Linie des OLG Hamm in Zukunft auch durchsetzen wird.
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Da die besprochene Frage eine der landesgesetzlichen Berufsgesetzgebung ist und die entsprechenden Urteile der Oberlandesgerichte unterschiedlich ausfielen (vgl. auch Berufs- u. Standesrecht / .. / Dipl.-Ing. Archt.), erscheint die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH als Hinweis auf seine Ansicht zu dem Thema. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren häufig eine zu enge Auslegungen der landesrechtlichen Berufsgesetzgebung für verfassungswidrig erklärt hat, ist nach Ansicht des Verfassers zu erwarten, dass sich die Linie des OLG Hamm in Zukunft auch durchsetzen wird.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck