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Abschlagsrechnung: Honorar nur für "nachgewiesene" Leistungen

Zum "Nachweis" seiner Leistungen gem. § 8 II HOAI muß der Architekt i.d.R. jedenfalls in groben Zügen über den Stand der Leistungen unterrichten und angeben, auf welche erbrachten Teilleistungen sich die geforderte Abschlagszahlung bezieht.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fälligsein.

Honorar für nachgewiesene Leistungen kann im Rahmen einer prüffähige Abschlagsrechnung fällig werden.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 13.03.1998 - 19 U 250/97 -, NJW-RR 1999, 955)
Ein Architekt stellt für erbrachte Leistungen eine Abschlagsrechnung. Die Abschlagsrechnung enthält im Hinblick auf die Darstellung der erbrachten Leistungen lediglich den Hinweis "Planungsstand: Leistungsphase 1 bis 5 (6)".

Das Gericht stellt fest, daß die vom Architekten eingereichte Abschlagsrechnung die Fälligkeit der geltend gemachten Forderung nicht begründen kann und deshalb die Klage grds. zur Zeit unbegründet ist. Dabei könne dahinstehen, ob Voraussetzung für die Fälligkeit einer Abschlagsforderung die Vorlage einer prüffähigen Rechnung wie bei der Schlußzahlungsforderung sei (dies ist umstritten). Denn der Begriff "nachgewiesene Leistung" i.S.v. § 8 II HOAI sei jedenfalls so zu verstehen, daß der Architekt angeben müsse, auf welche Leistungen sich die geforderte Abschlagszahlung beziehe, und sodann verpflichtet sei, nachzuweisen, daß er diese Leistungen auch tatsächlich erbracht habe. Auf welche Weise er diesen Nachweis führe, sei ihm überlassen. I.d.R. komme er seiner Nachweispflicht nach, wenn er den Auftraggeber in groben Zügen über den Stand der Leistungen unterrichte und seine Angaben auf Verlangen belege, etwa durch die Vorlage von Zeichnungen, Berechnungen, ect. Diesen Anforderungen werde hier die Abschlagsrechnung des Architekten nicht gerecht. Der Hinweis auf den Planungsstand sei nicht ansatzweise geeignet, den Auftraggeber über den Stand der Leistungen zu unterrichten, zumal eine Verweisung auf die HOAI und die dort in § 15 enthaltenen Definitionen der Leistungsphasen fehle. Eine Erklärung dafür, warum die Ziffer 6 in Klammern gesetzt sei, werde auch nicht gegeben. Schließlich sei der ausgewiesene Zahlungsbetrag nicht aufgeschlüsselt und deshalb nicht nachvollziehbar.
Hinweis
Gem. § 8 IV HOAI kann zwischen Architekten und Bauherrn eine von § 8 II HOAI abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen werden. Angesichts der herrschenden Uneinigkeit darüber, welchen Anforderungen eine Abschlagsrechnung gem. § 8 II HOAI im Hinblick auf ihre Prüffähigkeit genügen muß, ist es dem Architekten zu empfehlen, eine klarstellende Vereinbarung schriftlich (!) mit seinem Auftraggeber zu vereinbaren. Zu beachten ist allerdings, daß eine entsprechende vom Architekten eingebrachte Regelung (wenn es sich nicht um eine Individualvereinbarung handelt, vgl. Vertrag / allgemeine Geschäftsbedingungen) ggfs. der Wirksamkeitsprüfung durch das AGB-Gesetz unterfällt. Deshalb sollte sich eine vom Architekten verwandte Klausel nicht allzu weit von der Regelung des § 8 II HOAI entfernen. Ob z.B. eine Klausel wirksam ist, die den Bauherrn unabhängig vom Nachweis erbrachter Leistungen zu Zahlungen oder sogar ausdrücklich zu Vorschußzahlung verpflichtet, ist meines Erachtens zweifelhaft. Indessen müßte eine Klausel, die lediglich festlegt, in welcher Form der Architekt den Nachweis über die erbrachten Leistungen zu erbringen hat, Bestand haben.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck